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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Sieht bereits das zur Bewilligung beantragte Projekt, welches Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist, Vorkehrungen vor, um eine Beeinträchtigung fremder Rechte hintanzuhalten, dann bedarf es keiner Einwendungen der Inhaber fremder Rechte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070177.X03Im RIS seit
18.05.2006Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009