RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0177

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §103 Abs1;
WRG 1959 §29;

Rechtssatz

Sieht bereits das zur Bewilligung beantragte Projekt, welches Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist, Vorkehrungen vor, um eine Beeinträchtigung fremder Rechte hintanzuhalten, dann bedarf es keiner Einwendungen der Inhaber fremder Rechte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070177.X03

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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