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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z5 idF 2004/I/010;Rechtssatz
Die im § 8 Abs. 1 ZustG normierte Mitteilungspflicht bezieht sich auf die "Änderung" der "bisherigen Abgabestelle". Sie setzt also voraus, dass die Partei (während des Verfahrens) über eine "Abgabestelle" (im Sinne des hier maßgeblichen § 4 ZustG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004; vgl. nunmehr § 2 Z 5 ZustG), insbesondere über eine Wohnung oder sonstige Unterkunft, verfügt hat. Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG kommt daher - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - nicht in Betracht, wenn die Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/20/0129; E 20. November 2001, 2000/09/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200645.X03Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017