RS Vwgh 2006/4/27 2003/07/0096

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;

Rechtssatz

Im Kollaudierungsverfahren können Abweichungen vom bewilligten Projekt nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070096.X04

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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