RS Vwgh 2006/4/27 2005/16/0277

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §35 Abs1;
BAO §36 Abs1;
ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;

Rechtssatz

Die Abgabepflichtige mag das Ziel verfolgen, allen Menschen zu helfen, ein persönliches Verhältnis zu Gott, dem Allmächtigen zu entwickeln und ihr Leben nach den Grundsätzen seines Wortes, der Bibel, auszurichten; daneben sehen diese Statuten jedoch nur für Mitglieder das Recht vor, die Abendmahlsfeier und sämtliche andere Zusammenkünfte der Versammlung zu besuchen und unentgeltliche Schulung und Unterweisung durch die vorhandenen Schulungs- und Versammlungsrichtlinien (Theokratische Predigtdienstschule, Bibliothek, etc.) zu empfangen. Die Gewährung geistlichen Beistandes und sowie Hochzeitsansprachen und Beerdigungen durch ernannte Älteste sind - für Mitglieder - unentgeltlich. Damit grenzen die Statuten der Abgabepflichtigen jenen Personenkreis, der exklusiv in den Genuss näher bezeichneter Leistungen der Abgabepflichtigen gelangen kann, gegenüber der Allgemeinheit durch das Band der Mitgliedschaft ab. An Hand der Statuten kann nicht bejaht werden, dass die Mitgliedschaft zur Abgabepflichtigen jedermann und damit der Allgemeinheit offen stünde, ist doch die Zulassung zum konstitutiven Akt der Taufe von der Erfüllung der dort näher umschriebenen Voraussetzungen und letztlich davon abhängig, von den Ältesten der Versammlung zur Taufe zugelassen zu werden (zum Kriterium der Allgemeinheit im Sinn des § 36 BAO vgl. etwa Ritz, BAO Kommentar2, Rz. 4 zu § 36).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160277.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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