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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Nach § 24a Abs. 9 AsylG 1997, welcher erst durch die am 1. Mai 2004 in Kraft getretene AsylG-Novelle 2003 eingefügt wurde, sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet, und die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, auch Abgabestellen für eine persönliche Zustellung nach dem ZustG; dieser Bestimmung liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass die genannten Orte nicht in jedem Fall als "Abgabestelle" zu qualifizieren sind und es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200645.X05Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017