Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §380;Rechtssatz
Derjenige, der als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen wird, erwirbt das Grundstück nach den tatsächlich vorhandenen natürlichen Grenzen, wie es der Rechtsvorgänger besessen hat. Maßgeblich ist der Wille der Parteien bezüglich der in der Natur zu übergebenden Fläche und der Umstand, in welchem Umfang das verkaufte Grundstück tatsächlich übergeben wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070173.X03Im RIS seit
25.05.2006