RS Vwgh 2006/4/27 2003/07/0096

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §121;

Rechtssatz

§ 121 WRG 1959 spricht von "fremden Rechten". Diese sind trotz des Umstandes, dass § 12 legcit in seiner Überschrift auch von "fremden Rechten" spricht, nicht mit den im § 12 Abs 2 legcit genannten "bestehenden Rechten" gleichzusetzen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. 9.2005, 2005/07/0071, ausgesprochen, in welchem er die nicht im § 12 legcit genannten Fischereirechte zu den fremden Rechten gezählt hat. Gleiches muss aber auch für die Weiderechte gelten, wenn es sich um solche nach den Einforstungsgesetzen der Länder handelt, weil sonst nicht erklärbar wäre, warum der Gesetzgeber den Inhabern solcher Rechte im § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 Parteistellung zuerkannt hat. (Hier:

Um solche Einforstungsrechte dürfte es sich handeln, hat doch der Bf in der Berufung bemängelt, dass die Agrarbezirksbehörde hätte eingeschaltet werden müssen. Die belBeh hat es jedoch unterlassen, näher zu untersuchen, ob der Bf mit seinen diesbezüglichen Einwendungen eine Verletzung derartiger, vom WRG 1959 geschützter Einforstungsrechte geltend machte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070096.X06

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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