RS Vwgh 2006/4/27 2004/07/0179

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WWSGG §32;
WWSLG Krnt 2003 §42;

Rechtssatz

Der Umstand, dass § 32 WWSGG und § 42 Krnt WWSLG 2003 eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt, spricht für ein restriktives Verständnis der Zuständigkeit der Agrarbehörden; Ausnahmebestimmungen sind aber grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung oder Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach § 12 Abs 1 Z 3 B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach § 42 legcit hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. eines Betriebes steht. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer Dienstbarkeit dient diese Regelung nicht; dafür sind nicht die Agrarbehörden sondern die Zivilgerichte zuständig. (Hier:Die dem Ablöseverfahren unterzogene Felddienstbarkeit, die auf dem Grundstück der Bfrin lastet, ist keine besondere Felddienstbarkeit iSd § 42 legcit, daher hätte das Begehren der Bfrin nicht als unbegründet abgewiesen, sondern wegen Unzuständigkeit der angerufenen Agrarbehörde zurückgewiesen werden müssen. Für diese Angelegenheit sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die belBeh hätte daher keine meritorische Entscheidung über den Antrag der Bfrin im Form einer Abweisung treffen dürfen sondern den Bescheid der ABB in die Zurückweisung des Antrages der Bfrin abzuändern gehabt.)

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070179.X06

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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