RS Vwgh 2006/4/27 2006/07/0027

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung (Hinweis 7.4.1987, 86/07/0272).

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070027.X03

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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