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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung (Hinweis 7.4.1987, 86/07/0272).
Schlagworte
WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070027.X03Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015