RS Vwgh 2006/4/27 2004/16/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276, mwN). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art (Hinweis E 18. Oktober 2005, 2003/16/0486, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004160102.X01

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten