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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
ABGB §891;Rechtssatz
Es ist unzulässig, den Bf in einem Verfahren betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Bringungsangelegenheit die Zwangsstrafe zur ungeteilten Hand aufzuerlegen. So ist bereits auf Grund des Vollstreckungstitels (Ausspruch einer Unterlassungsverpflichtung) keine solidarische Verpflichtung der Bf anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X16Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018