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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0018 E 25. Oktober 1994 VwSlg 14150 A/1994 RS 5(hier nur dritter Satz)Stammrechtssatz
Entscheidet in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde über die Frage, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erteilen ist, so geht aufgrund einer Berufung die funktionelle Zuständigkeit auf den Landeshauptmann über. "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG ist für die Berufungsbehörde dann die Frage, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht. Der Umstand, daß die Behörde erster Instanz den Antrag auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages abgelehnt hat, bedeutet nicht, daß die Berufungsbehörde lediglich die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen durfte; Die Berufungsbehörde hat in der Sache selbst zu entscheiden, dh zu prüfen, ob ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen ist oder nicht. Eine Unzuständigkeit der Berufungsbehörde liegt daher bei einem solchen Vorgehen nicht vor.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungInhalt der Berufungsentscheidung KassationInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070027.X05Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015