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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Weiter gehende Befugnisse, wie zB die Veräußerung oder Übertragung von Teilwaldrechten bzw. deren ideellen Hälfteanteilen an Dritte, stehen mit der "Regelung der Miteigentumsgemeinschaft" an einer Liegenschaft nicht unmittelbar in Verbindung. Die "Regelung der Miteigentumsgemeinschaft" bezieht sich auf das Verfahren zwischen den Miteigentümern; haben diese eine Einigung getroffen, wie in Zukunft dieses Rechtsverhältnis gestaltet werden solle, ist die Miteigentumsgemeinschaft geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070189.X07Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008