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E1ENorm
11997E010 EG Art10;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2006/0001 8. November 2007 * EuGH-Zahl: C-221/06 Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:EuGH 62006CJ0221 8. November 2007Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stehen die Art. 10, 12, 23, 25, 49 oder 90 EG einer nationalen Abgabenvorschrift entgegen, welche die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie einer Abgabe (Altlastenbeitrag) unterwirft, aber eine Befreiung von dieser Abgabe für die Ablagerung von Abfällen vorsieht, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von kontaminierten Flächen (Verdachtsflächen oder Altlasten) anfallen, wenn die Flächen (Verdachtsfläche oder Altlast) in im Gesetz vorgesehenen behördlichen Registern (Verdachtsflächenkataster oder Altlastenatlas) eingetragen sind, wobei in diese Register nur Flächen im Inland eingetragen werden können, sodass auch die Abgabenbefreiung nur für die Ablagerung von Abfällen möglich ist, die von im Inland gelegenen Verdachtsflächen oder Altlasten stammen?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070027.X01Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012