Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Rechtssatz
Wer die Verwirklichung eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhabens plant und hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt, hat schon bei der Planung dafür Sorge zu tragen, dass er das Vorhaben innerhalb angemessener Frist ausführen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070165.X01Im RIS seit
18.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016