Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs5;Rechtssatz
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber in § 13 Abs. 5 AVG lediglich auf den Beginn der Übermittlung abstellen habe wollen bzw. durch die Zulassung der Einbringung mit technischen Formen den Inhalt des § 73 AVG dahingehend modifiziert hätte, dass Entscheidungsfristen bereits mit dem Beginn der Übertragung einer Eingabe zu laufen beginnen sollten. Ausgehend von den Ausführungen in der Regierungsvorlage zur AVG-Novelle 1990, 1089 BlgNR, 17. GP, 10, kann in Verbindung mit dem Umstand, dass auch in den Erläuterungen zu den nachfolgenden Novellen kein Anhaltspunkt zu finden ist, dass der Gesetzgeber vom Erfordernis des Einlangens (innerhalb einer Frist, bzw. als Auslöser für die Entscheidungsfrist im Sinn des § 73 AVG) absehen wollte, geschlossen werden, dass das Anbringen bei der Einbringung mit "technischen Formen" außerhalb der Amtsstunden innerhalb der Frist bei der Behörde einlangen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170269.X04Im RIS seit
05.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008