RS Vwgh 2006/4/27 2005/16/0267

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/16/0268 2005/16/0269 2005/16/0270

Rechtssatz

Die in den Ziffern 3 bis 8 des § 3 Abs. 1 ErbStG aufgezählten, weiteren steuerpflichtigen Tatbestände haben den Rang von Ersatztatbeständen, mit denen einerseits das das Gesetz beherrschende Bereicherungsprinzip für bestimmte Gruppen von Schenkungen verdeutlicht und andererseits sonst mögliche Umgehungen der Haupttatbestände verhindert werden sollen. Die Tatbestände nach diesen Ziffern setzen zur Auslösung der Steuerschuld keine Freigebigkeit, sondern nur die Erfüllung der jeweils normierten Merkmale voraus (vgl. die in Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern Band III, unter Rz. 65 zu § 3 ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160267.X01

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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