RS Vwgh 2006/4/27 2005/17/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs5 idF 2004/I/010;
AVG §37;

Rechtssatz

Es könnte zur Wahrung einer Frist bei Übermittlung mit neuen technischen Möglichkeiten ("in einer technischen Form") im Hinblick auf die Dauer der Übertragung eine Partei durchaus knapp vor Ende der Frist eine kurze Eingabe übermitteln, um die Frist zu wahren. Je nach Sachlage ist in einem solchen Fall die Eingabe allenfalls im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen, wenn sie zumindest den Anforderungen an eine Eingabe, die in Behandlung zu nehmen ist, entspricht. Erfolgt die Übermittlung eines Anbringens derart, dass ein Teil vor Ablauf der Frist bei der Behörde einlangt, der Rest jedoch erst nach Ablauf der Frist, könnte die Auffassung vertreten werden, dass der vor Ablauf der Frist eingelangte Teil für sich darauf hin zu überprüfen wäre, ob er gegebenenfalls - sofern er allein und ohne den restlichen Teil übermittelt worden wäre - als ein verbesserungsfähiges Anbringen zu werten ist. Im Sinne einer Gleichbehandlung bewusst kurz gehaltener und daher noch vor Fristablauf vollständig übermittelter Eingaben und längerer Schriftsätze, die jedoch nicht vollständig vor Fristablauf bei der Behörde einlangen, ist davon auszugehen, dass in letzterem Fall zu Gunsten des Einbringenden zu prüfen ist, ob der vor Fristablauf eingelangte Teil des Anbringens, da er alle Kriterien für ein sich auf eine konkrete Sache beziehendes Anbringen erfüllt, das Gegenstand eines Verbesserungsauftrages sein könnte, als fristwahrendes Anbringen gewertet werden kann. Ein Verbesserungsauftrag erübrigte sich in derartigen Fällen dann und insoweit, wenn und soweit das Anbringen in seiner Gesamtheit ohnehin jenen Inhalt und jene Form aufweist, welche einen Verbesserungsauftrag erst gar nicht erforderlich macht. [Hier: Der vom Vorstellungswerber vorgelegte Einzelgesprächsnachweis belegt lediglich den Beginn und die Dauer der mit Telefax erfolgten Übermittlung des Schriftsatzes. Es wäre am Vorstellungswerber gelegen, im Rahmen der ihn insoweit treffenden Mitwirkungspflicht den in seinem Interesse liegenden Umstand des Eingangs eines im vorstehenden Sinn ausreichenden Teiles des Schriftsatzes vor 24 Uhr des letzten Tages der Frist glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall begann die Übermittlung nach dem Einzelgesprächsnachweis am 29. Juni 2005 um 23:59:36 Uhr und dauerte 54 Sekunden, sodass sie erst nach 24:00 Uhr endete (die diesbezügliche Beweiswürdigung wird auch durch den Aufdruck auf der im Gemeindeakt erliegenden Vorstellung selbst, der nach der auf dem Faxgerät des Absenders eingestellten Zeit erfolgte, bestätigt; auf Seite 1 findet sich die Zeitangabe 00:03, auf den Seiten 2 und 3 jedoch die Angabe 00:04).]

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170269.X05

Im RIS seit

05.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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