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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2003 §1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/14/0035 E 23. Oktober 1990 RS 5(hier im Zusammenhang mit vom Bf verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Barauslagen für Kopierkosten)Stammrechtssatz
Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr als den zulässigen Höchstbetrag begehrt, so gebührt ihm Aufwandersatz in der verordneten Höhe.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070096.X08Im RIS seit
30.06.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016