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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3112/79 E VS 3. Dezember 1980 VwSlg 10317 A/1980 RS 2(Hier ohne den ersten Satz: Sache des Berufungsverfahrens war die Frage, ob F und R S Betroffene iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind bzw. ob ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu erlassen ist oder nicht, nicht hingegen die Frage der Erteilung eines Alternativauftrages. Dadurch, dass die belBeh einen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erlassen und damit die Sache des Berufungsverfahrens überschritten hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.)Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG bedeutet hinsichtlich der Befugnis, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer "reformatio in peius". § 66 Abs 4 AVG besagt nicht, dass in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, indem sie mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (Abkehr von dem Rechtsatz des VS E 8.7.1958, 1381/56 VwSlg 4725 A/1958).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070027.X06Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015