RS Vwgh 2006/4/27 2006/07/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3112/79 E VS 3. Dezember 1980 VwSlg 10317 A/1980 RS 2(Hier ohne den ersten Satz: Sache des Berufungsverfahrens war die Frage, ob F und R S Betroffene iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind bzw. ob ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu erlassen ist oder nicht, nicht hingegen die Frage der Erteilung eines Alternativauftrages. Dadurch, dass die belBeh einen Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erlassen und damit die Sache des Berufungsverfahrens überschritten hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG bedeutet hinsichtlich der Befugnis, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation statt einer Reformation und eine Absage an das Verbot einer "reformatio in peius". § 66 Abs 4 AVG besagt nicht, dass in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, indem sie mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ist ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (Abkehr von dem Rechtsatz des VS E 8.7.1958, 1381/56 VwSlg 4725 A/1958).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070027.X06

Im RIS seit

22.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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