RS Vwgh 2006/4/27 2003/07/0096

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
WRG 1959 §101 Abs3 idF 1997/I/074;

Rechtssatz

§ 101 Abs 3 WRG 1959 ermöglicht eine Betrauung der nachgeordneten Behörde nicht nur für das Bewilligungsverfahren, sondern auch für das Überprüfungsverfahren. Das ergibt sich bereits daraus, dass § 101 Abs 3 WRG 1959 weder das Bewilligungsverfahren noch das Überprüfungsverfahren ausdrücklich erwähnt, sondern nur darauf abstellt, ob in einer "Sache" der Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig sind. In welchem Umfang die übergeordnete Behörde von ihrer Befugnis zur Betrauung der nachgeordneten Behörde Gebrauch macht, ist ihr überlassen. Es hängt daher von der im Einzelfall auszusprechenden Ermächtigung ab, ob die nachgeordnete Behörde (auch) für das Überprüfungsverfahren zuständig ist. (Hier: Aktenvermerk eines BH-Bediensteten spricht von einer fernmündlich erteilten Ermächtigung durch den LH für das "Bewilligungsverfahren und den Bewilligungsbescheid".)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070096.X01

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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