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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ist in dem in der Beschwerde bezogenen Verfahren keine Berufung des Bf (mehr) anhängig, so ist die Behörde insoweit gemäß § 73 Abs. 1 AVG nicht entscheidungspflichtig, sodass es an einer Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde fehlt und der Bf zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG nicht berechtigt ist (Hinweis B 31. März 1993, 93/01/0035). (Hier: Die Bfrin hat schon vor Einbringung der Säumnisbeschwerde zwar nicht die Berufung, aber ihren Asylantrag zurückgezogen.)
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006200050.X01Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017