RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0177

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;

Rechtssatz

Schlägt der scheidende Wasserberechtigte selbst dauernde Erhaltungsmaßnahmen vor, ist die Behörde zwar nicht an diese Vorschläge gebunden; sie können aber, wenn sie geeignet sind, die Zielsetzungen des § 29 WRG 1959 zu erfüllen, Eingang in den auf Grund dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheid finden; dies insbesondere auch, wenn sie Teil eines Übereinkommens im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070177.X09

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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