Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs3;Rechtssatz
Schlägt der scheidende Wasserberechtigte selbst dauernde Erhaltungsmaßnahmen vor, ist die Behörde zwar nicht an diese Vorschläge gebunden; sie können aber, wenn sie geeignet sind, die Zielsetzungen des § 29 WRG 1959 zu erfüllen, Eingang in den auf Grund dieser Bestimmung zu erlassenden Bescheid finden; dies insbesondere auch, wenn sie Teil eines Übereinkommens im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070177.X09Im RIS seit
18.05.2006Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009