RS Vwgh 2006/4/27 2005/17/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5 idF 2004/I/010;
AVG §33 Abs3;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist - wie sich aus § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 ergibt - davon ausgegangen, dass eine rechtzeitige (fristwahrende) Einbringung nur dann vorliegt, wenn die Einbringung auch innerhalb der Frist erfolgt. Von dieser Auffassung geht auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungdienst vom 24. Februar 2005, Zl. BKA-810.287/0035- V/3/2004, aus, wenn dezidiert festgehalten wird, dass die Bestimmung die Feststellung erfordere, ob ein Schriftstück vor oder nach 24:00 Uhr eingelangt sei. Es ist jedoch einzuräumen, dass den Ausführungen im Rundschreiben für die Auslegung keine maßgebliche Bedeutung zuerkannt werden kann, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass darin - insbesondere in jenen Teilen, die über die Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage hinausgehen - der Wille des Gesetzgebers authentisch zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Zusammenhang ist etwa fraglich, ob die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem hier erörterten Problem enthaltenen Ausführungen, dass bei einem Einwurf in einen Einlaufkasten die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens nicht möglich sei, von einer zutreffenden Auslegung des § 13 Abs. 5 zweiter Satz AVG ausgehen. Dieser spricht von einer Einbringung "in einer technischen Form" und scheint daher auf die Einbringung herkömmlicher Schriftstücke, sei es im Wege der Post, sei es durch Einwurf in einen Einlaufkasten, nicht anwendbar zu sein. Dass es auf das rechtzeitige Einlangen vor Ablauf der Frist ankommt, ergibt sich aber jedenfalls aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 zweiter Satz AVG, der die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens als maßgebliches Kriterium für das Eingreifen der Ausnahmeregel des § 13 Abs. 5 zweiter Satz AVG vorsieht. Diese - in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 252 BlgNR, 22. GP, nicht näher erläuterte, aber im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst im vorstehenden Sinn ausgelegte - Regelung geht offenbar von der Vorstellung aus, dass es für die Fristwahrung auf das rechtzeitige Einlangen bei der Behörde ankommt. Andernfalls wäre die Bezugnahme auf die Feststellung des Eingangszeitpunkts nicht erforderlich gewesen. Ein außerhalb der Amtsstunden eingebrachtes Anbringen ist demnach nur dann rechtzeitig eingebracht, wenn es auch tatsächlich innerhalb der Frist einlangt. Eine Anwendung des § 33 Abs. 3 AVG über den Postenlauf (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) kommt weder unmittelbar noch analog in Betracht. Wie der Hinweis auf das Erfordernis der Feststellung des Einlangens in § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 zeigt, ging der Gesetzgeber in diesem Fall davon aus, dass das Einlangen entscheidend sei und allfällige Schwierigkeiten bei der Übermittlung bzw. der Vollendung der Übermittlung zu Lasten des Einschreiters gingen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170269.X02

Im RIS seit

05.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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