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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/16/0268 2005/16/0269 2005/16/0270Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0206 E 9. August 2001 RS 2Stammrechtssatz
§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG enthält zwei Tatbestände. Nach dem zweiten Tatbestand gilt als Schenkung, was infolge einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Dabei kommen als derartige Rechtsgeschäfte sowohl unentgeltliche als auch entgeltliche Rechtsgeschäfte in Betracht. Unter Bedingung im Sinne dieser Vorschrift ist überdies jeder bedungene, also vereinbarte Vertragspunkt zu verstehen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 3, Rz 67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160267.X03Im RIS seit
31.05.2006