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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
AgrVG §15 Abs3;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. September 2001, 99/16/0036, ausgesprochen hat, tritt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Befreiung von den Gerichtsgebühren nur dann ein, wenn die Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes durch die Agrarbehörde festgestellt wurde. Damit ist ein zur Zeit der Entstehung der Gebührenschuld bereits vorliegender Feststellungsbescheid Voraussetzung der Gebührenfreiheit. Ein späterer Feststellungsbescheid bildet keinen Anwendungsfall des § 30 Abs. 1 GGG. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Eintragungsgebühren immer schon im Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchseingabe vorliegen müssen, hat nämlich eine nach Entstehen der Gebührenschuld bewirkte Erfüllung der Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nicht das Erlöschen des staatlichen Gebührenanspruches zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160511.X01Im RIS seit
31.05.2006