RS Vwgh 2006/4/27 2004/07/0173

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch

Norm

ABGB §380;
ABGB §431;
ABGB §433;
AllgGAG 1930 §3;
GBG 1955 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0082 E 13. Dezember 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Die Mappe nach § 3 AllgGAG dient lediglich zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften und legt die Eigentumsgrenzen nicht authentisch fest. Hinsichtlich der Grenzen der Liegenschaften gibt es keinen öffentlichen Glauben des Grundbuches. Entscheidend für den Umfang des Eigentumserwerbes ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Umfang, in dem das Grundstück nach dem Parteiwillen übertragen worden ist. Da die Mappe nicht als ein Teil des Grundbuches anzusehen ist, erwirbt derjenige, der als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen wird, das Grundstück nicht mit den in der Mappe angegebenen, oft von Anfang an unrichtigen Grenzen(Hinweis OGH Urteil 9. Oktober 1957, 2 Ob 182/57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070173.X01

Im RIS seit

25.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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