RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0165

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §112 Abs1;

Rechtssatz

§ 112 Abs 1 WRG 1959 verpflichtet die Wasserrechtsbehörde, für die Bauvollendung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfüllt die von der Wasserrechtsbehörde bestimmte Frist das Kriterium der Angemessenheit nicht, hat der Bewilligungswerber die Möglichkeit, sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070165.X02

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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