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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §241 Abs1;Rechtssatz
Eine Rückzahlung von "zu Unrecht" erhobenen Abgaben kommt nur in Frage, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie über das Ausmaß einer gegebenenfalls bestehenden, insbesondere verminderten Abgabenverpflichtung ein Bescheid ergangen ist, in dem der "zu Unrecht" entrichtete Abgabenbetrag festgestellt ist (vgl. Stoll, BAO, 2493f zu § 241 BAO). Die Rückzahlung nach § 187 Abs. 1 NÖ AO bedarf daher eines Bescheides zur Feststellung der Tatsache und des Ausmaßes der unrechtmäßigen Abgabenvorschreibung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160506.X03Im RIS seit
28.06.2006