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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Wenn auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Vorschriften des II. Teils des AVG über das Ermittlungsverfahren keine Anwendung finden und demnach einer Partei im Vollstreckungsverfahren von vornherein ein Anspruch auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht zusteht, schließt dies nicht aus, dass ausnahmsweise, wenn sich Ermittlungen als unumgänglich erweisen, diese durchgeführt werden müssen und in diesem Zusammenhang auch das Parteiengehör zu gewähren ist. Freilich muss dem Wesen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens entsprechend der Berufungswerber die Unzulässigkeit der Vollstreckung oder die anderen Gründe des § 10 VVG schlüssig dartun und die Behörde ist nicht verpflichtet, ihm diese Aufgabe durch amtswegige Erhebungen abzunehmen. Die Behörde ist allerdings dazu verpflichtet, auf ein rechtlich relevantes Vorbringen der Partei einzugehen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteiengehörIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X08Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018