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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für Verfahrensanordnungen sieht das AVG keine bestimmte Form vor. Die Ermächtigung könnte daher auch telefonisch erteilt werden. Es muss daher nicht bereits vor Erlassung eines Bescheides, der sich auf eine Ermächtigung nach § 101 Abs 3 WRG 1959 beruft, eine Urkunde über die Ermächtigung vorliegen, sondern es genügt, wenn vor Bescheiderlassung die Ermächtigung vorliegt, sodass der Nachweis darüber auch nachher erbracht werden kann.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003070096.X03Im RIS seit
30.06.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016