RS Vwgh 2006/4/27 2003/07/0096

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;
WRG 1959 §101 Abs3 idF 1997/I/074;

Rechtssatz

Für Verfahrensanordnungen sieht das AVG keine bestimmte Form vor. Die Ermächtigung könnte daher auch telefonisch erteilt werden. Es muss daher nicht bereits vor Erlassung eines Bescheides, der sich auf eine Ermächtigung nach § 101 Abs 3 WRG 1959 beruft, eine Urkunde über die Ermächtigung vorliegen, sondern es genügt, wenn vor Bescheiderlassung die Ermächtigung vorliegt, sodass der Nachweis darüber auch nachher erbracht werden kann.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070096.X03

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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