Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0449 E 22. Mai 2003 RS 2(Hier: Dem wird die - nicht weiter begründete - Einschätzung der belBeh, "die im Gefolge der Terroranschläge vom 11. September 2001 veränderte politische Lage macht einen erneuten Vorstoß der irakischen Zentralgewalt in die Kurden-Gebiete - ähnlich dem vom September 1996 - in hohem Maße unwahrscheinlich, da jegliche Verletzung des status quo mit großer Wahrscheinlichkeit Vergeltungsaktionen mit dem Ziel des Regimewechsels auslösen würde", nicht gerecht. Diese Annahme ließ sich nämlich mit dem bloßen Hinweis auf die "veränderte politische Lage" nicht ausreichend nachvollziehbar begründen, weil dabei - ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte zu nennen - unterstellt wurde, Saddam Hussein hätte sich durch allfällige "Vergeltungsaktionen" ("massive amerikanische Militäraktion") in seinen Aktivitäten gegenüber dem Nordirak beeinflussen lassen.)Stammrechtssatz
Nach der im Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, dargestellten Rechtsprechung hätte der unabhängige Bundesasylsenat - jedenfalls was den hier zu beurteilenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anbelangt - eine Schutzalternative im Nordirak nicht als gegeben ansehen dürfen, ohne sich zuvor mit der Frage auseinander zu setzen, durch welche Hindernisse der irakische Staat daran gehindert war, sich über die betroffenen Gebiete im Norden des Landes jederzeit und ohne Vorankündigung wieder die volle Gebietsgewalt zu verschaffen, oder ob Informationen darüber vorlagen, dass die irakische Führung dies nicht beabsichtige.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200050.X02Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011