RS Vwgh 2006/4/27 2004/07/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

20/11 Grundbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AllgGAG 1930 §3;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Die Grundbuchsmappe ist bloß eine sekundäre Informationsquelle und macht keinen Beweis über die tatsächliche Ausdehnung und die natürlichen Grenzen eines Grundstückes. Die Grundbuchsmappe ist aber nicht ohne Relevanz, sie ist ein nach freiem Ermessen zu beurteilendes Beweismittel.

Schlagworte

Beweiswürdigung Ermessen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070173.X02

Im RIS seit

25.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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