Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/17/0013 E 20. November 2002 RS 1 (hier Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 25 OÖ ROG)Stammrechtssatz
Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden in Oberösterreich sind auch in der vorliegenden Abgabenangelegenheit (Wasserleitungsanschlussgebühr) die Bestimmungen des AVG anzuwenden, weil § 109 Abs. 1 zweiter Satz der Oberösterreichischen Gemeindeordnung lege non distinguente auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit im Sinne des Art. II Abs. 5 EGVG "ausdrücklich etwas anderes" (nämlich etwas anderes als die Anwendung der Abgabenvorschriften) "bestimmt ist" (vgl. zur Burgenländischen Gemeindeordnung das hg. Erkenntnis vom 13. November 1985, 84/17/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170269.X01Im RIS seit
05.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008