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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit der Frage, was in einem Verfahren, das die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 betrifft, "Sache" des Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist, hat sich der VwGH bereits wiederholt befasst (Hinweis E 14. Juni 1988, 88/07/0022; E 2. Juni 1992, 89/07/0027; E 8. November 1979, 1713/79; E 28. April 1981, 3725/80). Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass der VwGH als "Sache" des Berufungsverfahrens die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betrachtet hat, sodass durch eine Änderung eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 in einen solchen nach Abs. 2 WRG 1959 und umgekehrt keine Überschreitung der Sache erfolgte. Die dargestellten Fälle unterscheiden sich allerdings vom Beschwerdefall in wesentlichen Punkten. In den angeführten Erkenntnissen war jeweils bereits in erster Instanz ein wasserpolizeilicher Auftrag erlassen worden, der auf Grund einer Berufung des durch den Auftrag Verpflichteten von der Berufungsbehörde abgeändert wurde. Demgegenüber hat der LH als Erstbehörde im Beschwerdefall einen Antrag auf Erlassung eines solchen Auftrages abgewiesen und zwar im Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959, und erst die belBeh hat auf Grund einer Berufung derjenigen, welche die Erlassung des Auftrages beantragt hatten, einen Auftrag, allerdings gestützt auf § 138 Abs. 2 WRG 1959, erlassen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070027.X04Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015