RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0137

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
ABGB §891;
VVG §5 Abs1;
VVG §5 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Mehrheit von Verpflichteten besteht kein Grund, einen Verpflichteten, der fortan seiner Unterlassungsverpflichtung entsprochen hat, für das titelwidrige Verhalten eines Mitverpflichteten haften zu lassen, stehen doch im Regelfall dem Verpflichteten selbst keine rechtlichen Zwangsmittel gegen den Mitverpflichteten zur Verfügung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X17

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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