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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §825;Rechtssatz
Bei einer Mehrheit von Verpflichteten besteht kein Grund, einen Verpflichteten, der fortan seiner Unterlassungsverpflichtung entsprochen hat, für das titelwidrige Verhalten eines Mitverpflichteten haften zu lassen, stehen doch im Regelfall dem Verpflichteten selbst keine rechtlichen Zwangsmittel gegen den Mitverpflichteten zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X17Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018