RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
EO §7 Abs1 impl;
GSGG §2 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §3 Abs1;
VVG §1;
VVG §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0169 E 27. April 2004 RS 1(Hier nur zweiter und dritter Satz: Die Auferlegung einer Unterlassungsverpflichtung in einem Bescheid in der Form, dass sich der Verpflichtete jeder Handlung zu enthalten habe, die das - dem Umfang nach sich aus dem Bescheid in eindeutiger Weise ergebende - Fahrrecht eines anderen verhindert oder behindert, begegnet unter diesem Blickwinkel der Bestimmtheitsanforderungen an einen Unterlassungsbescheid keinem Einwand. )

Stammrechtssatz

Auch im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung ist ein ausreichend bestimmter Exekutionstitel Voraussetzung der Exekution. Im Unterschied zur Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, in der sich die geschuldete Leistung immer ziffernmäßig ausdrücken lässt, kommen im Rahmen der Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen die vielfältigsten Arten von Ansprüchen in Betracht, die sich oft nicht bis ins kleinste Detail umschreiben lassen. Um nicht jegliche Vollstreckung solcher Ansprüche unmöglich zu machen, richten sich daher in diesen Fällen die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach der Natur des jeweiligen Anspruches. Entscheidend ist, dass in einer für die Behörde und die Partei des Vollstreckungsverfahrens unverwechselbaren Weise feststeht, was geschuldet wird (vgl. zu der diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach § 7 Abs. 1 EO Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 56).

Hier: Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Titelbescheid, zumal schon dadurch, dass es um eine "Wieder"herstellung geht, den Beschwerdeführern klar sein muss, was von ihnen verlangt wird, insbesondere auch, wo die gegenständliche Wand zu errichten ist. Im Übrigen ist ein baupolizeilicher Auftrag bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0022). Daher ist der Auftrag, die Eingangstüren samt Türstöcken wieder herzustellen, auch ohne ausdrückliche Anführung der damit gegebenenfalls (zur fachgerechten Durchführung notwendigerweise) verbundenen Maurerarbeiten ausreichend determiniert.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X04

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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