RS Vwgh 2006/4/27 2003/16/0093

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

E3R E02202000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs3;
BAO §207;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes, sondern des Verfahrensrechtes (vgl. Ritz, BAO3, Tz 2 zu § 207, mwN). Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben. Die Gesetzmäßigkeit eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage zu beurteilen (Hinweis E 30. April 2003, 2002/16/0076).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160093.X02

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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