Index
E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs3;Rechtssatz
Verjährungsbestimmungen sind keine Normen des materiellen Rechtes, sondern des Verfahrensrechtes (vgl. Ritz, BAO3, Tz 2 zu § 207, mwN). Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben. Die Gesetzmäßigkeit eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ist grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Rechtslage zu beurteilen (Hinweis E 30. April 2003, 2002/16/0076).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160093.X02Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015