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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42;Rechtssatz
Weicht der Bewilligungsbescheid - sei es der erstinstanzliche, sei es der Berufungsbescheid - vom Projekt in einer den Rechten einer Partei nachteiligen Weise ab, dann ist sie trotz unterbliebener Einwendungen in einem solchen Fall nicht gehindert, diesen Bescheid zu bekämpfen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070177.X04Im RIS seit
18.05.2006Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009