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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung gemäß § 35 Abs. 2 Slbg ROG - Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem damit, es sei nunmehr mit der zwangsweisen Umsetzung bereits früher erlassener Instandsetzungsaufträge zu rechnen, was für die beschwerdeführende Partei unverhältnismäßige Nachteile mit sich brächte. Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, weil die "bereits früher erlassenen Instandsetzungsaufträge" schon einige Zeit vor dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Antrag erlassen worden seien und demnach der erforderliche enge Zusammenhang fehle. Diese Instandsetzungsaufträge hätten bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vollstreckt werden können. Der beschwerdeführenden Partei ist beizupflichten, dass der Anwendungsbereich des § 30 VwGG nicht allein den Aufschub der Vollstreckung eines Bescheides "im rechtstechnischen Sinn des Wortes" umfasst, sondern schlechthin die Umsetzung eines Bescheides. Diese Umsetzung könnte in der Folge des angefochtenen Bescheides darin bestehen, dass bereits erteilte oder noch zu erteilende Instandsetzungsaufträge zur Vollstreckung gebracht werden. Die belangte Behörde ist zwar insoweit im Recht, dass der Eigentümer eines Baues zur Beseitigung von Baugebrechen auch ohne besonderen Auftrag der Baubehörde verpflichtet ist und selbst eine rechtskräftige Abbruchbewilligung einem rechtskräftigen oder noch zu erlassenden Instandsetzungsauftrag nicht entgegen steht. Zwingende öffentliche Interessen an der Sistierung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides werden von der belangten Behörde mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen im vorliegenden Fall jedoch nicht dargetan.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Interessenabwägung Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060016.A01Im RIS seit
11.07.2006