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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der von der beschwerdeführenden Partei begehrten Abänderung des Unterschutzstellungsbescheides durch "Entlassung" einer bestimmten Grundfläche aus dem geschützten Landschaftsteil stünde die Rechtskraft des Unterschutzstellungsbescheides nur insoweit nicht hindernd im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG entgegen, als sich im entscheidungsrelevanten Sachverhalt Änderungen ergeben hätten, die die Erlassung eines (dem Änderungsbegehren der beschwerdeführenden Partei entsprechenden) inhaltlich anders lautenden Bescheides zulassen bzw. einen Aufhebungstatbestand im Sinn des § 18 Abs. 2 Stmk NatSchG erfüllen. Dies ist jedoch nicht der Fall: Der Umstand, dass die Zugehörigkeit der erwähnten Grundfläche zum geschützten Landschaftsteil nunmehr der von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigten Nutzung entgegensteht, stellt nämlich keine die Abänderung oder Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheides ermöglichende Sachverhaltsgrundlage dar.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100067.X02Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016