RS Vwgh 2006/4/28 2006/10/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
beobachten
merken

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §11 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §18 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der von der beschwerdeführenden Partei begehrten Abänderung des Unterschutzstellungsbescheides durch "Entlassung" einer bestimmten Grundfläche aus dem geschützten Landschaftsteil stünde die Rechtskraft des Unterschutzstellungsbescheides nur insoweit nicht hindernd im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG entgegen, als sich im entscheidungsrelevanten Sachverhalt Änderungen ergeben hätten, die die Erlassung eines (dem Änderungsbegehren der beschwerdeführenden Partei entsprechenden) inhaltlich anders lautenden Bescheides zulassen bzw. einen Aufhebungstatbestand im Sinn des § 18 Abs. 2 Stmk NatSchG erfüllen. Dies ist jedoch nicht der Fall: Der Umstand, dass die Zugehörigkeit der erwähnten Grundfläche zum geschützten Landschaftsteil nunmehr der von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigten Nutzung entgegensteht, stellt nämlich keine die Abänderung oder Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheides ermöglichende Sachverhaltsgrundlage dar.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100067.X02

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten