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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, im Grundbuch sei zu Lasten des Baugrundstückes eine Verpflichtung der Unterlassung von Neu-, Zu- und Umbauten eingetragen, wird von den Nachbarn kein ihnen im Baubewilligungsverfahren zukommendes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050257.X04Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009