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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;Rechtssatz
Durch Kinderabsetzbeträge und Familienbeihilfe werden jedenfalls solche Kosten der Ausbildung von Kindern abgegolten, die mit dieser üblicherweise verbunden sind (vgl. E VS vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/14/0218).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100180.X02Im RIS seit
25.05.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008