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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde im Dachbereich des Gemeindeamtes, mit dem Dachstuhl baulich verbunden, eine Sirene installiert, die auch über die Dachfläche hinausragt. Die Emissionen, die von der Sirene ausgehen, sind daher als Emissionen zu betrachten, die von der Benützung eines Bauwerkes (Gemeindeamt) ausgehen, weshalb der Immissionsschutz des § 48 NÖ BauO 1996 auch im vorliegenden Fall zu beachten ist (vgl. das hinsichtlich eines Schornsteines eines Presshauses ergangene hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/1237).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050169.X01Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009