RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0169

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde im Dachbereich des Gemeindeamtes, mit dem Dachstuhl baulich verbunden, eine Sirene installiert, die auch über die Dachfläche hinausragt. Die Emissionen, die von der Sirene ausgehen, sind daher als Emissionen zu betrachten, die von der Benützung eines Bauwerkes (Gemeindeamt) ausgehen, weshalb der Immissionsschutz des § 48 NÖ BauO 1996 auch im vorliegenden Fall zu beachten ist (vgl. das hinsichtlich eines Schornsteines eines Presshauses ergangene hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/1237).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050169.X01

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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