RS Vwgh 2006/4/28 2005/10/0156

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

UniAkkG 1999 §3 Abs1 idF 2000/I/054;
UniAkkG 1999 §5 Abs2 Z4 idF 2000/I/054;
UniStG 1997 §66;
UniversitätsG 2002 §116 Abs1 Z3;
UniversitätsG 2002 §116 Abs1;
UOG 1993 §82 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Gesetzwerdung des UniAkkG war die Befugnis der Universitäten, akademische Grade zu verleihen, in § 66 UniStG geregelt, die Befugnis zur Verleihung von Ehrendoktoraten (und zur Vornahme anderer Ehrungen) aber in § 82 Abs. 1 UOG 1993. Daraus ist abzuleiten, dass in der im maßgeblichen Zeitpunkt vorgefundenen Rechtslage begrifflich zwischen der Verleihung von akademischen Graden und der Verleihung von Ehrendoktoraten unterschieden wurde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100156.X02

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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