Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UniAkkG 1999 §3 Abs1 idF 2000/I/054;Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Gesetzwerdung des UniAkkG war die Befugnis der Universitäten, akademische Grade zu verleihen, in § 66 UniStG geregelt, die Befugnis zur Verleihung von Ehrendoktoraten (und zur Vornahme anderer Ehrungen) aber in § 82 Abs. 1 UOG 1993. Daraus ist abzuleiten, dass in der im maßgeblichen Zeitpunkt vorgefundenen Rechtslage begrifflich zwischen der Verleihung von akademischen Graden und der Verleihung von Ehrendoktoraten unterschieden wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100156.X02Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008