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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt gemäß § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, dass im Falle einer Verletzung seiner - von der Baubehörde wahrzunehmenden - Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0135). Die von der Naturschutzbehörde und der Wasserrechtsbehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen können daher die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich einwenden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X08Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012