RS Vwgh 2006/4/28 2005/05/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt gemäß § 23 Abs. 3 Krnt BauO 1996 im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, dass im Falle einer Verletzung seiner - von der Baubehörde wahrzunehmenden - Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/05/0135). Die von der Naturschutzbehörde und der Wasserrechtsbehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen können daher die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich einwenden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050296.X08

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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