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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
AVG §68;Rechtssatz
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz kennt keinen Vorbehalt in Bezug auf Gewerbeberechtigungen; entscheidend ist also nicht, ob eine Berechtigung nach einem anderen Gesetz vorliegt, sondern allein, dass die veranstalteten Spiele nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz verboten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zlen 2004/05/0106 - 0109) und dieses Verbot die Behörde zur gesetzten Maßnahme berechtigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050092.X01Im RIS seit
30.05.2006