RS Vwgh 2006/4/28 2004/05/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs1 Z4;
VeranstaltungsG Tir 1982 §28 Abs1 litd;

Rechtssatz

Das Tiroler Veranstaltungsgesetz kennt keinen Vorbehalt in Bezug auf Gewerbeberechtigungen; entscheidend ist also nicht, ob eine Berechtigung nach einem anderen Gesetz vorliegt, sondern allein, dass die veranstalteten Spiele nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz verboten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zlen 2004/05/0106 - 0109) und dieses Verbot die Behörde zur gesetzten Maßnahme berechtigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050092.X01

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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