RS Vwgh 2006/4/28 2003/10/0274

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs1 idF 2003/009;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0238 E 22. Dezember 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Die Trennbarkeit einer Nebenbestimmung vom sonstigen Bescheidinhalt und damit deren getrennte Anfechtbarkeit ist von der Beurteilung des jeweils gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges abhängig. Steht eine in den Bescheidspruch aufgenommene Nebenbestimmung mit dem Hauptinhalt des Spruches - mag auch eine allgemeine Ermächtigung (Blankettermächtigung) zur Vorschreibung von Auflagen im Gesetz enthalten sein - in keinem aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck (insbesondere nach dem Schutzzweck der Norm) ableitbaren Regelungszusammenhang, dann kann nicht gesagt werden, dass der Hauptinhalt des Spruches nach Aufhebung der gesetzwidrigen Nebenbestimmung nicht rechtmäßiger Weise selbständig weiter bestehen dürfte (vgl zB die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, § 59 AVG, E 318, 322, 324 referierte hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100274.X02

Im RIS seit

25.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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