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L92052 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0238 E 22. Dezember 2003 RS 2Stammrechtssatz
Die Trennbarkeit einer Nebenbestimmung vom sonstigen Bescheidinhalt und damit deren getrennte Anfechtbarkeit ist von der Beurteilung des jeweils gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges abhängig. Steht eine in den Bescheidspruch aufgenommene Nebenbestimmung mit dem Hauptinhalt des Spruches - mag auch eine allgemeine Ermächtigung (Blankettermächtigung) zur Vorschreibung von Auflagen im Gesetz enthalten sein - in keinem aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck (insbesondere nach dem Schutzzweck der Norm) ableitbaren Regelungszusammenhang, dann kann nicht gesagt werden, dass der Hauptinhalt des Spruches nach Aufhebung der gesetzwidrigen Nebenbestimmung nicht rechtmäßiger Weise selbständig weiter bestehen dürfte (vgl zB die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, § 59 AVG, E 318, 322, 324 referierte hg Rechtsprechung).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003100274.X02Im RIS seit
25.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012