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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §25 Abs2 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/10/0224 E 24. Jänner 1994 RS 1Stammrechtssatz
Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres "zu ersparen" (Hinweis E 11.11.1985, 85/10/0096, VwSlg 11935 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100158.X01Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012