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27 RechtspflegeNorm
StGG Art5Leitsatz
GJGebG 1962; keine Bedenken gegen die Möglichkeit gleichzeitiger Vorschreibung von Gebühren nach TP14 litc Z2 und dem GerichtskommissionstarifG; keine denkunmögliche AnwendungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Zahlungsauftrag vom 6. März 1979 schrieb der Kostenbeamte des BG Retz der Bf. als Antragstellerin in einer freiwilligen Feilbietungssache zu ungeteilten Handen mit einer zweiten Antragstellerin eine Pauschalgebühr nach TP14 litc Z2 des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962 (GJGebGes 1962), BGBl. Nr. 289, idF vor der Nov. BGBl. Nr. 151/1980, in der Höhe von 1,5 vH vom erzielten Preis in Höhe von 15000 S vor.
Dem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde mit Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg vom 22. Mai 1979, Jv. 1657-33a/79, keine Folge gegeben.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2.1. Die bel. Beh. hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
2.2. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
3.1. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums wird von der Bf. darin erblickt, daß ihr Gebühren sowohl mit dem angefochtenen Bescheid nach dem GJGebGes 1962 als auch mit Beschluß nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) für den durch das Gericht mit der Durchführung der freiwilligen Versteigerung betrauten Notar vorgeschrieben worden seien, obwohl die Tätigkeit des Gerichtskommissärs als Tätigkeit des Gerichtes zu werten sei. Wenn aber das Gericht durch den Gerichtskommissär tätig wurde, sei nicht einzusehen, warum sowohl Gebühren für den Gerichtskommissär als auch Pauschalgebühren für das Gericht zu entrichten seien. In der Auferlegung dieser doppelten Gebührenverpflichtung sei ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht zu erblicken.
3.2. Im angefochtenen Bescheid wird begründend ausgeführt, daß die Entlohnung des Gerichtskommissärs für seine Tätigkeit in der freiwilligen Feilbietungssache mit einem Beschluß nach dem GKTG bestimmt worden sei. Die Zahlungspflicht für die Pauschalgebühr bestehe zusätzlich nach TP14 litc Z2 GJGebGes 1962. Die beiden Gebühren hätten, weil sie grundlegend verschiedenen Rechtsursprungs seien, miteinander nichts zu tun. Eine Einrechnung der einen Gebühr in die andere sei nicht denkbar.
3.3. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
Daß es sich bei der in Frage stehenden Feilbietung um eine gerichtliche iS der §§267 ff. Außerstreitgesetz gehandelt hat, wird gar nicht bestritten. Damit konnte die bel. Beh. die Gebührenvorschreibung vertretbarerweise auf TP14 litc Z2 GJGebGes 1962 stützen. Die bel. Beh. findet sich hiebei auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwSlg. 2904 F/1963). Die Bf. vermag sich aber auch auf keine Bestimmung zu berufen, die eine gleichzeitige Vorschreibung von Gebühren nach der angewendeten Gesetzesstelle und nach dem GKTG ausschließen oder eine gegenseitige Gebührenanrechnung gebieten würde (vgl. hiezu VwGH 27. Juni 1963 Z 576/62). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung hat somit nicht stattgefunden.
Es ist auch keine Verfassungsbestimmung ersichtlich, die einen solchen Gesetzesinhalt verfassungswidrig erscheinen ließe, womit die angewendete Gesetzesbestimmung aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles unbedenklich ist.
Die Prüfung der Frage, ob die Behörde richtig entschieden hat, obliegt ausschließlich dem VwGH, der zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung berufen ist.
Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums somit nicht verletzt worden.
3.4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen (§19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG).
Schlagworte
Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B301.1979Dokumentnummer
JFT_10168876_79B00301_00